Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Paninkret Chem.-Pharm. Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend „Paninkret“ genannt) Friedenstraße 14, 25421 Pinneberg

 1. Geltungsbereich / Incoterms®

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche Sie (nachfolgend „Kunde“ genannt) durch Ihre Bestellung anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Paninkret.

1.2 Kunden können ausschließlich Unternehmer sein. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.3 Soweit zwischen den Parteien bei Vertragsschluss die Geltung einzelner Klauseln der Incoterms® 2020 vereinbart werden, gehen bei Widersprüchen zwischen den vereinbarten, und somit Vertragsinhalt gewordenen Klauseln der Incoterms® 2020, und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klauseln der Incoterms® 2020 vor.

2. Vertragsschluss / Angebotsunterlagen / Muster- und Fertigungsmittel

2.1 Angebote von Paninkret sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen Paninkret und dem Kunden kommt erst zustande, wenn Paninkret den Auftrag des Kunden schriftlich (per E-Mail genügt) bestätigt hat.

2.2 Die von Paninkret zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist Paninkret berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Paninkret wird die Nichtverfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich dem Kunden anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Eine Verantwortlichkeit von Paninkret für Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Haftungsregelungen gemäß Ziffer 8 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Paninkret nach Vertragsschluss Kenntnis von dem objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Kunden erhält und die Zahlungsansprüche von Paninkret dadurch gefährdet sind.

 2.3 Vertragssprache ist deutsch, es sei denn es wird aufgrund unserer Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart.

3. Lieferung/Abweichungen/Lieferung auf Abruf/grenzüberschreitende Geschäfte

3.1 Es gelten die bei Bestellung vereinbarten Lieferbedingungen. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch Paninkret selbst und/oder durch ein von Paninkret auszuwählendes Transportunternehmen an die vom Kunden beim Auftrag angegebene Lieferanschrift. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferung ohne Behinderungen durch vom Kunden zu vertretene Umstände durchgeführt werden kann. Sollten aus nicht von Paninkret zu vertretenen Gründen eine mehrmalige Anfahrt an mehreren Terminen er­forderlich sein, werden die über die einmalige Lieferung hinausge­henden Aufwände entsprechend den vereinbarten Versandgebühren ge­sondert in Rechnung gestellt.

3.2 Paninkret ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.3 Angaben von Paninkret zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen und/oder die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

3.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind Paninkret, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens sechs Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden.

3.5 Der Kunde hat die erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungspflichten ohne besondere Vergütung fachlich, qualitativ, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungs- und Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, verlängern sich ggf. vereinbarte Leistungstermine für Paninkret entsprechend.

4. Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Kunden oder infolge eines Umstandes, dessen Ursache der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Lieferungen ins Ausland (grenzüberschreitende Geschäfte) gelten für den Gefahrübergang ggf. abweichend von dieser Ziffer die Incoterms® 2020.

5. Preise / Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

5.1 Die von Paninkret in Angeboten angegebenen Preise sind grundsätzlich Netto­preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schließen die Preise Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Paninkret „ab Werk“.

5.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, einschließlich etwaiger Vorkasse- oder Nachnahmeregelungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

5.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche un­bestritten oder rechtskräftig festgestellt oder wenigstens entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

5.4 Der Kunde stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung zu.

5.5 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, legt Paninkret der Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist Paninkret berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.

6. Gewährleistung

6.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde die Ware nach Übergabe unverzüglich sorgfältig überprüft und Paninkret Mängel unverzüglich nach Übergabe, spätestens aber nach 7 Tagen, schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel müssen vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

6.2 Stehen dem Kunden Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist Paninkret nach eigener Wahl zur für den Kunden kostenlosen Beseitigung des Mangels oder zur ersatzweisen Lieferung mangelfreier Ware berechtigt.

6.3 Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Paninkret die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde bei Kaufverträgen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Bei Werkverträgen ist der Kunde, falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Paninkret die Nacherfüllung verweigert, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. § 8 bleibt unberührt.

6.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung von Paninkret Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen und/oder eine Analyse des Sachmangels nicht wesentlich erschweren.

6.5 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für den Fall des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB und/oder sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit Paninkret besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie übernommen hat.

6.6 Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt auch nicht in den Fällen, in denen Paninkret gemäß der nachfolgenden Ziffern 8.1 und 8.2 haftet.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung

7.1 Paninkret behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Paninkret berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Paninkret liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Paninkret ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat der Kunde Paninkret unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Paninkret Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Paninkret die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Paninkret entstandenen Ausfall.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt an Paninkret alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von Paninkret ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Paninkret, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Paninkret verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleich- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Paninkret verlangen, dass der Kunde Paninkret die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Paninkret vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Paninkret nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Paninkret das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7.6 Wird die Ware mit anderen, Paninkret nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Paninkret das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Paninkret anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Paninkret.

7.7 Paninkret verpflichtet sich, die Paninkret zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Paninkret.

8. Haftung

8.1 Paninkret haftet unbeschränkt für durch Paninkret, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2 Für sonstige Schäden haftet Paninkret nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.3 Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von Paninkret ist ausgeschlossen.

9. Schutzrechte Dritter / Spezifikationen

Der Kunde garantiert, dass von ihm gelieferte Spezifikationen (nachfolgend zusammen „Spezifikationen“ genannt) keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Schutzrechte, Gebrauchsmuster, Patente, etc. (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“). Der Kunde stellt Paninkret von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit der Verwendung von durch den Kunden gelieferte Spezifikationen wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen Paninkret geltend machen. Dies umfasst insbesondere Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie sonstige Schäden. Paninkret wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn Dritte entsprechende Ansprüche geltend machen. Vorstehende Freistellungsvereinbarung gilt nicht, soweit den Kunden kein Verschulden trifft.

10. Vertraulichkeit

Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehungen Informationen (insbesondere Unterlagen, Muster, Modelle und Daten) übermittelt werden, sind diese vom Kunden geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszweckes zu verwenden. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder die dem Vertragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren oder die der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Überlassung bereits rechtmäßig von dritter Seite auf gesetzliche Weise erhalten hatte.

11. Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/ Explosion/ Überschwemmung,
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
  • über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
  • nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und das Ende unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Paninkret nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Paninkret in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

12.2 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Paninkret ist.

12.3 Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Pinneberg – 04. Januar 2021